Entwurf – juristische Prüfung ausstehend (A15)
Geheimhaltungsvereinbarung (back-to-back) – Vorlage
zwischen
«Name und Anschrift des Kunden» – nachfolgend »Kunde« –
und
Jasmann Werk 52, Inhaber Muhammad Saeed, Elberfelder Str. 72, 42553 Velbert (Einzelunternehmen) – nachfolgend »Anbieter« –
§ 1 Zweck
(1) Der Kunde nutzt die Anwendung irot Erstmuster des Anbieters, um aus Zeichnungen seiner Auftraggeber Prüfpläne und Erstmusterprüfberichte zu erstellen (»Zweck«).
(2) Für diesen Zweck überlässt der Kunde dem Anbieter Informationen, die er selbst von seinen Auftraggebern unter Geheimhaltung erhalten hat. Diese Vereinbarung stellt sicher, dass der Anbieter sie mindestens so vertraulich behandelt, wie der Kunde es seinen Auftraggebern schuldet.
§ 2 Vertrauliche Informationen
(1) Vertraulich sind alle Informationen, die der Kunde in die Anwendung lädt oder dem Anbieter auf anderem Weg für den Zweck übergibt, unabhängig von einer Kennzeichnung, insbesondere:
- Zeichnungen, Modelle, Stücklisten und technische Spezifikationen,
- Teilenummern, Benennungen, Werkstoffe und Änderungsstände,
- die Namen der Auftraggeber des Kunden und deren Formblätter,
- Messwerte, Prüfpläne, Berichte, Anlagen und Freigabeentscheidungen.
(2) Nicht vertraulich sind Informationen, die nachweislich
- ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt sind oder werden,
- dem Anbieter vor der Übergabe rechtmäßig bekannt waren,
- vom Anbieter unabhängig und ohne Nutzung der vertraulichen Informationen entwickelt wurden.
§ 3 Pflichten des Anbieters
(1) Der Anbieter nutzt die vertraulichen Informationen ausschließlich für den Zweck. Er gibt sie nicht an Dritte weiter, außer an die in § 4 genannten Unterauftragnehmer.
(2) Zugang erhalten nur Personen, die ihn für den Zweck brauchen und schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(3) Der Anbieter schützt die Informationen mindestens mit den Maßnahmen, die in den Technischen und organisatorischen Maßnahmen beschrieben sind, insbesondere mit der Trennung der Betriebe in der Datenbank und der Verschlüsselung jeder Datei mit einem eigenen Schlüssel des Kunden.
(4) Der Anbieter übermittelt keine Zeichnung und keinen Ausschnitt einer Zeichnung an einen Dienst für generative künstliche Intelligenz.
(5) Der Anbieter verwendet vertrauliche Informationen nicht zum Training von Lesemodellen, es sei denn, der Kunde hat dem in der Anwendung ausdrücklich zugestimmt. Auch dann werden nur Korrekturbeispiele verwendet, nie ganze Zeichnungen, und nur auf eigener Hardware des Anbieters.
(6) Der Anbieter wertet die Informationen nicht über den Kunden hinaus aus und nennt den Kunden oder dessen Auftraggeber nicht als Referenz, es sei denn, der Kunde hat schriftlich zugestimmt.
§ 4 Unterauftragnehmer
(1) Der Anbieter darf vertrauliche Informationen nur an die Unterauftragnehmer weitergeben, die im Dokument Unterauftragnehmer mit dem Stand »im Einsatz« aufgeführt sind, und nur, soweit es für deren Leistung nötig ist. Er verpflichtet sie zu einer Geheimhaltung, die dieser Vereinbarung entspricht.
(2) Ein Lesedienst Dritter (derzeit Werk24) wird für Zeichnungen des Kunden nur genutzt, wenn der Kunde ihn für seinen Betrieb ausdrücklich einschaltet.
§ 5 Weitergabe der Pflichten des Auftraggebers (back-to-back)
(1) Der Kunde kann dem Anbieter die Geheimhaltungspflichten, die er gegenüber einem Auftraggeber eingegangen ist, in Textform mitteilen (Anlage 1). Soweit diese Pflichten strenger sind als diese Vereinbarung und sich auf die Verarbeitung durch den Anbieter beziehen lassen, übernimmt der Anbieter sie für die Informationen dieses Auftraggebers.
(2) Kann der Anbieter eine mitgeteilte Pflicht technisch oder organisatorisch nicht erfüllen – etwa eine Forderung nach Verarbeitung ausschließlich in den Räumen des Auftraggebers –, teilt er das dem Kunden innerhalb von Frist in Werktagen (A15) in Textform mit. Bis dahin lädt der Kunde keine Zeichnungen dieses Auftraggebers hoch; bereits hochgeladene löscht der Anbieter auf Verlangen unverzüglich.
(3) Verlangt ein Auftraggeber des Kunden Auskunft über die Verarbeitung (etwa im Rahmen eines Lieferantenaudits), unterstützt der Anbieter den Kunden mit den Unterlagen dieses Vertrauenspakets und mit schriftlichen Auskünften.
§ 6 Gesetzliche Offenlegungspflichten
Muss der Anbieter vertrauliche Informationen auf Grund eines Gesetzes oder einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung offenlegen, informiert er den Kunden vorher, soweit das rechtlich zulässig ist, und legt nur offen, was verlangt wird.
§ 7 Vorfälle
Stellt der Anbieter fest, dass vertrauliche Informationen unbefugt offengelegt wurden oder dies zu befürchten ist, informiert er den Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von Frist in Stunden (A15) nach Kenntnis, mit allem, was er zu diesem Zeitpunkt über Art, Umfang und Folgen weiß, und trifft die Maßnahmen, um den Schaden zu begrenzen.
§ 8 Rückgabe und Löschung
(1) Vertrauliche Informationen werden nach dem Löschkonzept und den Einstellungen des Kunden gelöscht (Aufbewahrungsfrist, Null-Retention).
(2) Auf Verlangen des Kunden, spätestens nach Ende des Nutzungsvertrags, löscht der Anbieter alle vertraulichen Informationen und bestätigt dies in Textform. Ausgenommen sind Daten, die der Anbieter gesetzlich aufbewahren muss, sowie verschlüsselte Sicherungen bis zu ihrem planmäßigen Ablauf; diese werden nicht geöffnet, außer zur Wiederherstellung.
§ 9 Laufzeit
Diese Vereinbarung gilt ab Unterschrift und für die Dauer des Nutzungsvertrags. Die Pflichten aus §§ 2 bis 8 bestehen nach seinem Ende Dauer der Nachwirkung in Jahren (A15) fort, für Informationen, die Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes sind, so lange, wie sie es bleiben.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Vertragsstrafe: ja/nein und Höhe – vom Betreiber festzulegen (A15).
(2) Rechte des Kunden aus dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und aus dem Auftragsverarbeitungsvertrag bleiben unberührt. Bei Widersprüchen gilt für personenbezogene Daten der AVV, im Übrigen die strengere Regelung.
(3) Änderungen bedürfen der Textform. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Velbert.
(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Rest wirksam; an die Stelle tritt die Regelung, die dem Zweck am nächsten kommt.
«Ort, Datum» · Kunde: «Name, Funktion, Unterschrift» · Anbieter: «Name, Funktion, Unterschrift»
Anlage 1 – Geheimhaltungspflichten gegenüber dem Auftraggeber
Vom Kunden auszufüllen, je Auftraggeber eine Anlage.
| Angabe | Eintrag |
|---|---|
| Auftraggeber | «Name» |
| Vertrag, Datum | «Bezeichnung der Geheimhaltungsvereinbarung oder Einkaufsbedingungen» |
| Klausel zu Unterauftragnehmern | «Wortlaut oder Zusammenfassung» |
| Forderungen an Ort und Art der Verarbeitung | «z. B. nur EU, nur Deutschland, keine Cloud» |
| Aufbewahrung und Löschung | «Fristen» |
| Meldung von Vorfällen | «Frist und Empfänger» |
| Sonstiges | «…» |
Anlage 2 – Unterauftragnehmer
Es gilt die jeweils aktuelle Liste im Dokument Unterauftragnehmer.